Verbandsorgane
Die Verbandsversammlung
Sie hat die ihr durch das WVG und die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie bestimmt die Richtlinien, nach denen der Verband seine Aufgaben zu erfüllen hat und seine Angelegenheiten regelt. Sie beschließt insbesondere über folgendes:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
- Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder Aufgaben sowie über die
Veranlagungsregeln und die Grundsätze der Geschäftspolitik
- Umgestaltung und Auflösung des Verbandes
- Festsetzung des Wirtschaftsplanes
- Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand
Er hat die ihm durch das WVG und die Satzung zugewiesenen Aufgaben und bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Er beschließt insbesondere über folgendes:
- Entwurf des Wirtschaftsplanes
- Entwurf der Veranlagungsregeln
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Verbandes, in der bestimmt wird,
welche Geschäfte der Geschäftsführung zur selbständigen Erledigung übertragen sind
- Aufnahme von Darlehen und Angelegenheiten, die den Verband in Höhe von mehr als 125.000 €
verpflichten
- Aufstellung des Jahresabschlusses
- Wahl der Geschäftsführung
Die Mitgliedergruppen schlagen die auf sie entfallenen Vorstandsmitglieder und stellvertretenden Vorstandsmitglieder der Verbandsversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes dauert jeweils 5 Jahre.
Der Verbandsvorsteher
Er führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen, mit Ausnahme der der Geschäftsführung übertragenen Geschäfte, alle Geschäfte, zu denen nicht durch das WVG oder die Satzung die Verbandsversammlung oder der Vorstand berufen sind, insbesondere
- die Vertretung des Verbandes
- Einberufung und Leitung der Verbandsversammlung und der Vorstandssitzungen
- Aufstellung des Jahresabschlusses
- Aufstellung der Beitragsliste sowie Festsetzung und Einziehung der Beiträge